Das Opferentschädigungsgesetz

Das Opferentschädigungsgesetz (OEG) ist ein deutsches Bundesgesetz im Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts. Es trat am 7. Januar 1985 in Kraft. Es löste das bisherige OEG vom 15. Mai 1976 ab.

Das Gesetz gilt nach § 68 SGB als besonderer Bestandteil des Sozialgesetzbuches.
Die VOD ist unabhängig, Sachfragen werden durch die VOD ohne Ansehen der beteiligten Personen und ohne Berücksichtigung politischer Ansichten behandelt und beantwortet.
Der Leitgedanke (die ratio legis) des Gesetzes ist die Verantwortung des Staates, seine Bürger vor Gewalttaten und Schädigungen durch kriminelle Handlungen zu schützen, da er der Träger des Gewaltmonopols und der Verbrechensverhütung und -bekämpfung ist. Dies hatte das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 7. November 1979 festgestellt. Versagt dieser Schutz, so haftet der Staat dem Opfer nach den Voraussetzungen des OEG als Ausfluss des allgemeinen Aufopferungsanspruchs.
Wenn die Opfer von Gewaltdelikten erwerbsunfähig, hilflos oder pflegebedürftig werden, so muss ihnen der Staat Schutz gewähren. Dieser Schutz ist Ausfluss des Sozialstaatsprinzips nach Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG).
(Quelle: Wikipedia)

Opferentschädigungsgesetz (OEG) als PDF

Das Problem

In § 1 des OEG sind die Ansprüche geregelt. Ansprüche haben demnach lediglich Opfer infolge Schädigungen nach einem vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff. Bei Verkehrsunfällen sind diese Kriterien grundsätzlich auszuschließen. Im weiteren sind Schädigungen durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges unter Ziffer (11) explizit ausgenommen.

Das bedeutet:
Das Opferentschädigungsgesetz berücksichtigt nicht die Opfer, die durch Verkehrsunfälle ebenfalls zu Schaden kommen - sowohl physisch, psychisch als auch materiell.

Die Realität:
Verschleppen von Versicherungsleistungen, unzulängliche medizinische und psychologische Versorgung, unzureichende Rehabilitation, Hilflosigkeit, Ohnmacht, Ängste...

DAS WOLLEN WIR ÄNDERN