Opfer nicht benachteiligen (§109 SGG)

Opfer dürfen bei psychologischen Fragestellungen nicht benachteiligt werden.

Eine Aktualisierung des §109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist dringend erforderlich, da Begutachtungen durch Psychologische Psychotherapeuten durch den veralteten §109 verhindert werden. Der §109 SGG ist inzwischen veraltet, da er die gesetzliche Gleichstellung von Psychologischen Psychotherapeuten aus dem Jahr 1998 nicht berücksichtigt. Die Approbationen von Ärzten und Psychologischen Psychotherapeuten sind gleichwertig. Die Schwerpunkte bei Medizinern liegen im körperlichen Bereich und die der Psychologischen Psychotherapeuten im seelischen Bereich.

Das Problem

Nach Unfallereignissen oder anderen Extremereignissen treten häufig psychische Erkrankungen auf, die oftmals im Rahmen von sozialrechtlichen Rahmenbedingungen begutachtet werden müssen. Wenn Opfer vor einem Sozialgericht klagen, haben sie die Möglichkeit, einen selbst gewählten Gutachter zu benennen, den das Gericht nach §109 SGG beauftragen muss, wenn die formalen Voraussetzungen zutreffen. Bei psychischen Problematiken werden von den Klägern korrekterweise oftmals psychologische Gutachter benannt, die allerdings vom Gesetz und auch nach Interpretation in der Rechtsprechung von einer Beauftragung als Gutachter ausgeschlossen werden. Dadurch entsteht das Problem, dass das Opfer nicht seinen Wunsch-Gutachter bekommt und auf Mediziner angewiesen ist, die die psychologischen Sachverhalte fachlich nicht ausreichend beherrschen können. Dies führt häufig zu großen Irritationen bei den Opfern und oft zu einer Ablehnung eines berechtigten Anliegens durch fachlich ungenaue Begutachtungen.

Die Anwendung der Regelung des §109 SGG ist für Betroffene oftmals die letzte Chance, einen Sachverhalt adäquat klären zu lassen.

Die Lösung

Der Artikel §109 SGG sollte in Satz 1 wie folgt aktualisiert werden:

„Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt und/oder Psychologe gutachtlich gehört werden.“

(Kursiv: Aktualisierung, Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__109.html)